Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen B&T AG, Thun (nach-folgend „B&T“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“). Sie bilden integrierenden Bestandteil eines zwischen der B&T und einem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Die Übernahme allfälliger Bezugs- und Einkaufbedingungen des Kunden ist hiermit explizit ausgeschlossen und der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass B&T ausschliesslich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der B&T als Vertragsbestandteil akzeptiert. Änderungen oder
Nebenabreden dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Bestätigung mit rechtsgültiger Unterschrift seitens der B&T.
2. Vertragsabschluss
Von B&T an den Kunden abgegebene Offerten (inklusive Prospekte, Preislisten, Illustrationen von Produkten, Angaben im Webshop etc.) sind unverbindliche Einladungen zur Offertstellung, ausser B&T bezeichnet eine Offerte explizit als verbindlich. Ein Vertrag zwischen B&T und dem Kunden kommt erst durch einen Antrag des Kunden in Form einer Bestellung und dessen Annahme durch B&T zustande. Die Bestellung des Kunden kann per Telefon, schriftlich, via Fax oder Email erfolgen. B&T nimmt den Antrag an, indem sie ihn schriftlich (inklusive Email) bestä-
tigt oder die Waren an den Kunden innerhalb von 14 Tagen ausliefert. Die schriftliche Bestätigung durch B&T zur Annahme des Antrages eines Kunden ist nicht zu verwechseln mit der unverzüglichen Bestätigung des Einganges der Bestellung im Rahmen des sogenannten elektronischen Geschäftsverkehrs. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass erteilte Zusagen bezüglich Verfügbarkeit einer bestimmten Ware nicht verbindlich sind und insbesondere infolge von Produktionsengpässen nachträglich geändert werden können. B&T behält sich vor, Konstruktionsänderungen zum Zwecke technischer Verbesserungen vorzunehmen. Bei bewilligungspflichtigen Geschäften sind die Lieferungen und vertragskonforme Erfüllung des Vertrages durch
B&T vom Erhalt der benötigten behördlichen Bewilligungen abhängig. Ausser B&T ist gesetzlich verpflichtet oder verpflichtet sich explizit zur Einholung einer Bewilligung ist es Sache des Kunden, notwendige Bewilligungen einzuholen. In jedem Fall hat der Kunde die Kosten sowie damit zusammenhängenden Auslagen zu tragen. B&T
übernimmt für den Erhalt der Bewilligung keine Haftung. Bestellungen mit Vorauskasse gelten erst als durch B&T angenommen, wenn die Zahlung vollständig innerhalb der
in der Rechnung definierten Frist eingetroffen ist und der Auftrag anschliessend durch B&T schriftlich (inklusive Email) bestätigt wurde.
3. Preise
Die Preise verstehen sich – abweichende Vereinbarungen der Parteien vorbehalten – EXW Thun gemäss Incoterms 2010. Mehrwertsteuern, Gebühren und Abgaben (inklusive Zoll) sowie die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Sollten sich im Laufe der Vertragsabwicklung Änderungen durch Preisaufschläge der Zulieferer von B&T, Währungsschwankungen, Erhöhung von Fiskal- oder Zollabgaben etc. ergeben, ist B&T berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich andere Zahlungsbedingungenen vereinbart wurden. Das Verrechnungsrecht des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug und es sind Verzugszinse von 5% pro Jahr geschuldet. Ausserdem steht B&T in diesem Fall das Recht zu, ausstehende Lieferungen für den Kunden (auch in anderen Vertragsverhältnissen mit B&T) nur gegen Vorauszahlung auszuführen, von den Vertragsverhältnissen zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Bei Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann B&T jederzeit Vorauszahlung verlangen und, sofern der Kunde die Vorauszahlung innert der genannten Frist nicht leistet, unverzüglich vom Vertrag zurücktreten.
5. Lieferung
Die vereinbarten Lieferfristen gelten als Richtlinien und stützen sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei jeder Vertragsänderung fällt die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist dahin und wird gegebenenfalls neu festgelegt.
Teillieferungen durch B&T sind zulässig. Unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle durch Lieferanten von B&T,
Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und andere ähnliche Fälle sowie alle Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung B&T von der Verpflichtung zur Lieferung.
Ist absehbar, dass aufgrund eines der genannten Vorfälle die Lieferung unmöglich oder mehr als 3 Monate verzögert wird, behält sich B&T das Recht vor, den Vertrag ganz oder teilweise zu annullieren. In diesem Fall kann der Kunde bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe bereits erfolgter Lieferungen zurückfordern. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Kunden wegen Lieferverzögerungen ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes von den Parteien vereinbart wird, gilt EXW Thun, d.h. die Gefahr geht mit
der Bereitstellung der zu liefernden Gegenstände zur Abholung (durch den Kunden oder Dritte) auf den Kunden
über.
7. Rückgaberecht
Rücksendungen von vertragsgemäss gelieferten Waren sind nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch B&T und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt möglich. Die Waren sind in Originalverpackung und unbeschädigt zurückzusenden. Rechnung und Lieferschein sind der Sendung beizulegen. Sämtliche durch die Rücksendung ent-
stehenden Kosten trägt der Kunde. Sollte die Rücksendung nicht komplett sein oder die Originalverpackung Schäden aufweisen, behält sich B&T das Recht vor, die Sendung zu retournieren oder dem Kunden einen angemessenen Betrag für die Instandstellung in Rechnung zu stellen.
8. Mängelrügen und Beanstandungen
Beanstandungen wegen Mängeln, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Lieferung sind, soweit durch zumutbare Prüfung der gelieferten Gegenstände feststellbar, innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Lieferung B&T schriftlich mitzuteilen. Unterlässt es der Kunde, die gelieferten Gegenstände innert 5 Tagen nach Erhalt zu prüfen bzw.
schriftlich Mängelrüge zu erheben, so gilt die Lieferung als genehmigt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferung EXW Thun erfolgt und der Kunde somit unter anderem für den weiteren Transport der gelieferten Gegenstände (inklusive deren Versicherung) verantwortlich ist; dies selbst wenn der Transport und die Versicherung von B&T organisiert wurde. B&T übernimmt keine Haftung für Transportschäden oder Verlust der gelieferten Gegenstände auf dem weiteren Transportweg.
Ergeben sich nach Ablauf der 5-tägigen Frist Mängel der gelieferten Gegenstände, welche der Kunde nicht durch zumutbare Prüfung der gelieferten Gegenstände feststellen konnte, so hat der Kunde sofort nach deren Entdeckung Mängelrüge zu erheben. Andernfalls gelten die gelieferten Gegenstände auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Hinsichtlich dieser Mängel richtet sich die Gewährleistungsfrist nach Angabe der Produktspezifikation des gelieferten Gegenstandes, welche im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist, respektive beträgt – sofern die Produktspezifikation keine entsprechenden Angaben enthält – 1 Jahr. B&T haftet für Mängel nur im Rahmen der nachstehenden Gewährleistungsbestimmung. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art, sind soweit gesetzlich zulässig, auch bei rechtzeitiger Mängelrüge ausgeschlossen.
9. Gewährleistung und Haftung
Gewährleistungsansprüche sind vom Kunden ausdrücklich als solche geltend zu machen. B&T bietet während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ausschliesslich Gewähr bei Mängeln, die nachweislich infolge fehlerhaften Materials, als Folge von Konstruktionsfehlern oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Ist ein Gewährleistungsanspruch begründet, so wird B&T, nach freiem Ermessen, die mangelhaften Gegenstände reparieren oder ersetzen. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Gegenstände zu B&T trägt der Kunde. Ersetzte Teile werden Eigentum von B&T. Soweit es das Gesetzt zulässt, wird jegliche weitere Haftung von B&T wegbedungen, insbesondere für Schäden, welche unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferten Gegenstände selbst, deren Gebrauch oder durch deren
Mängel entstehen. Bei Handelswaren gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, Schäden infolge ungenügender Wartung, Nichteinhalten von Betriebsvorschriften und höherer Gewalt. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von B&T Änderungen oder Reparaturen durchführen.
10. Eigentumsvorbehalt
An allen gelieferten Gegenständen behält sich B&T bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (inklusive allfälliger Verzugszinsen) das Eigentumsrecht vor. Hiermit ermächtigt der Kunde B&T unwiderruflich auf Kosten des Kunden den Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Gegenständen in das relevante Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde hat sich hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts gegenüber B&T vollständig kooperativ zu verhalten und verpflichtet sich insbesondere, alle Handlungen vorzunehmen, die für einen Eintrag
nötig oder hilfreich sind. Bis zum vollständigen Übergang des Eigentums auf den Kunden hält der Kunde die gelieferten Gegenstände treuhänderisch für B&T und der Kunde hat die Gegenstände getrennt von seinen eigenen oder von denen Dritter auf-
zubewahren. Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände vor Zugriffen Dritter zu schützen, sie sorgfältig zu behandeln und sie ordnungsgemäss auf eigene Kosten, jedoch zugunsten von B&T, gegen Diebstahl, Feuer und jegliches weitere Risiko zu versichern. Eine Veräusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände („Vorbehaltsgegenstände“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr gestattet. Auf jeden Fall hat der Kunde sicherzustellen, dass das
Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Dritten übergeht. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände zu verpfänden, Dritten als Sicherheit zu übereignen oder eine sonstige das Eigentum von B&T gefährdende Verfügung zu treffen. Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen, die aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsgegenstände entstehen oder entstanden sind, an B&T ab. Der Kunde ist bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch B&T ermächtigt, die an B&T abgetretenen Forderungen treuhänderisch für B&T einzuziehen. Im Falle des Widerrufs ist B&T berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
11. Urheberrecht
An allen mit den gelieferten Gegenständen zusammenhängenden Rechten, wie Zeichnungen, Entwürfen, Schemata und Beschreibungen behält sich B&T die Eigentums- und Urheberrechte vor.
12. Datenschutz
Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass B&T im Rahmen der Vertragsbeziehung Kundendaten erhebt und bearbeitet. B&T behandelt Kundendaten vertraulich und hält die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung ein. Der Kunde stimmt zu, dass B&T im Rahmen der Einholung von Bewilligung für den Kunden Kundendaten an Dritte im In- und Ausland weiterleiten muss und dass in solchen Drittstaaten die Kundendaten nicht im gleichen Ausmass geschützt sind wie in der Schweiz.
13. Ausschluss weiterer Haftung von B&T
Alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bestimmungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages (inklusive Irrtum) oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lieferware selbst entstanden sind, wie namentlich Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare und unmittelbare Schäden.
14. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam erweisen, so bleiben dadurch alle anderen Bedingungen unberührt. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, am nächsten kommt.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist – mit Ausnahme des Eigentumsvorbehalts gemäss Ziffer 10 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – ausschliesslich materielles schweizerisches Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie allfälliger Staatsverträge. Auf den Eigentumsvorbehalt findet das Recht desjenigen Staates Anwendung, in dem sich der gelieferte Gegenstand bei der Einleitung prozessualer Schritte befindet. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aufgrund des zwischen B&T und dem Kunden geschlossenen Vertrags oder dessen späteren Änderung ergeben oder sich auf diesen beziehen, einschliesslich (oh-
ne Einschränkung hierauf) dessen Entstehung, Gültigkeit, bindende Wirkung, Verletzung oder Beendigung, ist Thun, Schweiz. B&T behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden an dessen Sitz einzuklagen und den Eigentumsvorbehalt am Lageort des Vorbehaltsgegenstandes durchzusetzen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzten alle älteren Versionen der allgemeinen Geschäftsbedingungen von B&T.
B&T AG
CH-3608 Thun